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Genussscheine

Genussscheine sind Effekten, die Vermögensrechte, aber keine Mitgliedschaftsrechte verbriefen. Für das Unternehmen hat die Emission von Genussscheinen den Vorteil, dass finanzielle Mittel am Kapitalmarkt beschafft werden können, ohne dass die be­stehenden Beteiligungsverhältnisse verändert werden, da Genussscheine im Gegen­satz zu Aktien kein Stimmrecht gewähren. Genussscheine werden als Inhaber- oder Namenspapiere ausgegeben, wobei das Beteiligungsverhältnis mit Kündigung, Rückzahlung oder mit einem eventuell vereinbarten Fristablauf enden kann. Zur Emission von Genussscheinen ist eine Dreiviertelmehrheit in der Hauptversammlung erforderlich, wobei die Aktionäre ein Bezugsrecht erhalten. Prinzipiell ist die Emis­sion von Genussscheinen jedoch nicht an eine bestimmte Rechtsform des Unterneh­mens gebunden.

Genussscheine sind weder dem Eigenkapital noch dem Fremdkapital eindeutig zuzu­ordnen. Dies hängt von der Art der im Rahmen der Genussscheine verbrieften Rechte ab. Hierbei weisen Genussscheine den Charakter von Eigenkapital auf, wenn sie eine unbegrenzte Laufzeit aufweisen, vom Inhaber nicht gekündigt werden können und nicht nur eine Beteiligung am Gewinn oder Verlust, sondern auch am Liquidation­serlös und somit an den stillen Rücklagen vorsehen. Dementsprechend ist eine Zu­ordnung zum Fremdkapital vorzunehmen, wenn die Laufzeit der Genussscheine be­grenzt ist, ein beiderseitiges Kündigungsrecht besteht und keine Beteiligung am Li­quidationserlös vorgesehen ist.

Partizipationsscheine als Sonderform der Genussscheine sind dadurch gekennzeich­net, dass sie die gleichen Vermögensrechte wie Aktien verbriefen, jedoch mit keinem Stimmrecht ausgestattet sind.